Scholz & Offermann

Die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 (3) StBerG. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbarten Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Die Gesellschaft darf alle nach Berufsrecht zulässigen Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann andere Steuerberaterpraxen übernehmen. Die Gründung von, sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Gesellschaften ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Sie kann auch Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit dies im Rahmen der berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2, 56 Abs. 3 StBerG) möglich ist.

Adresse: Uerdinger Str. 125, 47799 Krefeld
Updatezeit: 11. Januar 2022 14:56
Telefon: 02151 62840
Tags: Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Gründung, Testament, Krefeld
Kategorien: Unternehmen

expand_less